Allgemeine Verkaufsbedingungen G. Krahmer GmbH

 

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I. Allgemeines, Geltungsbereich 

 

1. Unsere Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfo lgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer").

 

2. Die AVB finden in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Käufer Anwendung, ohne dass die G. Krahmer GmbH (nachfolgend „Lieferant") nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen muss.

 

3. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.

 

 

II. Angebot, Vertragsschluss 

 

1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

 

2. Die Bestellung der Waren durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

 

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Größen- und Maßangaben sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen.

 

4. Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf gesetzliche Erfordernisse zurückzuführen sind, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten, sofern der Lieferungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

5. Beratungen und Auskünfte, z.B. über Einsatz, Verarbeitung und Anwendung der Waren, erfolgen nach bestem Wissen. Die Haftung des Lieferanten ist insoweit beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt die Haftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Eignung der Waren für den Endeinsatzzweck ist stets vom Besteller zu überprüfen, falls keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

 

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen 

 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten unsere Preise netto ab Werk. In den Preisen nicht enthalten sind Versendungskosten sowie die Kosten einer Transportversicherung. Die vorgenannten Kosten werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

 

2. Der Lieferant kann Preisänderungen vornehmen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen; in diesem Fall gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Lieferanten. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tage des Vertragsschlusses gültige Preis.

 

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst mit älteren Verbindlichkeiten des Käufers zu verrechnen, und zwar zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und sodann auf die Hauptleistung. Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz des Lieferanten zu leisten. Eine Zahlung gilt erst mit Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Lieferanten als erfolgt. Bei Akkreditiven trägt der Käufer alle anfallenden Spesen und Kosten, ausgenommen die von den deutschen Banken in Rechnung gestellte Abwicklungsgebühr. Die bei Inkassi- und Clean-payment-Zahlungen im Lande des Käufers entstehenden Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers, bei Clean-payment-Zahlungen zusätzlich die etwaige deutsche Zahlungsprovision, bei Wechselzahlungen auch die anfallenden Wechselsteuern.

 

4. Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

5. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

6. Rechte des Käufers zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche des Käufers.  

 

 

IV. Lieferung, Gefahrenübergang 

 

1. Die Lieferfrist beginnt erst mit Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Vorliegen aller ggf. vom Käufer bereitzustellenden Unterlagen und Abklärung aller technischen Fragen. Liefertermine oder -fristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei den Zulieferern des Lieferanten eintreten- hat der Lieferant nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten.

 

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist er dem Lieferanten zum Schadensersatz hieraus verpflichtet.

 

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, im Übrigen spätestens mit der Übergabe an den Käufer über. Sofern der Versand ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere, wenn nach Meldung der Versandbereitschaft der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert wird. In diesem Fall geht auch das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung auf den Käufer über. Im Übrigen erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers.

 

5. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.  

 

 

V. Eigentumsvorbehalt 

 

1. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Lieferanten (nachfolgend „Vorbehaltsgut"). Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten. Der Lieferant erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt der Lieferant einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Lieferanten unentgeltlich. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen um mehr als 20 %, so werden diese auf Verlangen freigegeben.

 

2. Dem Käufer ist gestattet, das Vorbehaltsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist der Lieferant berechtigt, die Weiterveräußerung zu widerrufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Käufer, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des Lieferanten einzuziehen. Begeht der Käufer eine Vertragsverletzung, kommt er insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist der Lieferant berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst geltend zu machen. Wird die Einzugsermächtigung seitens des Lieferanten widerrufen, ist der Käufer verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung der Forderung in Kenntnis zu setzen.

 

3. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Käufer dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.

 

4. Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Lieferant das Recht, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

 

 

VI. Urheberrecht 

 

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentumsund Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

 

2. Falls der Lieferant nach Spezifikationen des Bestellers zu liefern hat, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, sowie das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Sofern dem Lieferanten von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, die der Lieferant nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, ist der Lieferant – ohne zur Prüfung der Rechtsverhältnisse verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung bis zur Klärung der Schutzrechtslage einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

 

VII. Gewährleistung 

 

1. Hinsichtlich der Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Weist die gelieferte Sache innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel auf, leistet der Lieferant zunächst nach eigener Wahl kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Ablieferung der Sache.

 

3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

4. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Käufer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

5. Zur Zurückhaltung von Zahlungen und Berufung auf Mängelansprüche ist der Käufer nur insoweit berechtigt, als er in Ansehung des gerügten Mangels nach Treu und Glauben verhältnismäßig ist, d.h. höchstens bis zum Kaufpreissteilbetrag der konkret als mangelhaft gerügten Artikels. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nicht wesentlichen Pflichtverstößen wie bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit und bei natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Be- und Verarbeitung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.  

 

 

VIII. Haftung 

 

1. Für Schäden des Käufers, gleich aus welchem Rechtgrund, haftet der Lieferant nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern nicht Schäden

   a.) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder

   b.) eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen berührt sind.

 

2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Lieferanten für Sachund Vermögensschäden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte.

 

 

IX. Schlussbestimmungen 

 

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

2. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand Köln. Wir sind jedoch berechtigt den Käufer auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen. Ist der Käufer Kaufmann, ist Erfüllungsort der Firmensitz des Lieferanten.

 

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

4. Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden zu diesen Geschäftsbedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform bei Änderungen abbedungen werden soll.

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